Hallo, ich habe derzeit einen neuen Mietvertrag vorliegen den ich versuche komplett zu verstehen. Es handelt sich um eine Standardvorlage von Immoscout24. Darin zu finden ist folgender Abschnitt.
§12 Gewährleistung
Soweit Sachmängel der Mietsache bei Vertragsschluss vorhanden waren und vom
Vermieter nicht arglistig verschwiegen wurden, ist die verschuldensunabhängige Haftung
des Vermieters gemäß § 536a BGB ausgeschlossen.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gemäß § 536a BGB sind im
Übrigen auch dann ausgeschlossen, soweit der Vermieter weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig handelte und er die Sachmängel nicht arglistig verschwiegen hat.
Für sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht im Zusammenhang mit Sachmängeln
der Mietsache stehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Haftungsausschluss nach Ziffern 2. und 3. gilt nur für solche Ansprüche, die nicht auf
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf einer Verletzung
einer Kardinalpflicht beruhen. Kardinalpflichten sind diejenigen wesentlichen Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf.
Im Fall eines Vermieterwechsels haftet der alte Vermieter nicht für den von dem neuen
Vermieter zu ersetzenden Schaden.
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Ist das ein übliches Verfahren? Stellt dieser Abschnitt eine übermäßige Benachteiligung des Mieters dar?
Welche risiken entstehen hier für die Mieterseite?