
Fünf von dreizehn Sicherheitsschleusen offen, hunderte Passagiere in der Schlange. Was passiert, wenn dadurch eine Kreuzfahrt für 46.000 Euro verpufft?
Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt mit Flugpaket gebucht. Reisepreis 46.083,20 Euro. Geplanter Abflug 14:55 Uhr.
Sie kamen um 12:15 Uhr am Business-Check-in an. 15 Minuten nach der vom Veranstalter empfohlenen Drei-Stunden-Frist. Eigentlich kein Problem.
Der Check-in öffnete erst um 12:30 Uhr und dauerte dann 75 Minuten.
An der Sicherheitskontrolle waren dann nur fünf von 13 Schleusen geöffnet. Hunderte Passagiere standen in der Schlange. Gegen 14:45 Uhr drückte der Mann aus Verzweiflung selbst die Absperrbänder weg, um nach vorne zu kommen. Er erreichte das Gate trotzdem erst nach Ende des Boardings.
Flug verpasst. Kreuzfahrt verpasst. 46.000 Euro im Eimer.
Sie klagten auf Rückzahlung und bekamen vor dem Landgericht Rostock 44.890,20 Euro zugesprochen. Plus Verzugszinsen seit Juli 2024. Quote der Minderung: 100 Prozent.
Die Begründung des Gerichts ist deutlich schärfer, als es sich viele Veranstalter wünschen.
Der Reiseveranstalter haftet bei Pauschalreisen nach § 651i Abs. 2 BGB verschuldensunabhängig für die gesamte Reisekette. Egal, wer den Mangel verursacht hat. Die staatliche Sicherheitskontrolle nach dem Luftsicherheitsgesetz ist eigentlich Sache des Bundes. Trotzdem fällt sie in den Verantwortungsbereich des Veranstalters, wenn das gebuchte Reiseprogramm dadurch scheitert.
Das ist mehr als eine Spitzfindigkeit. Der Europäische Gerichtshof hatte schon entschieden, dass selbst außergewöhnliche Umstände dem Veranstalter zugerechnet werden können. Die Mitteilung aus Rostock setzt diese Linie fort.
Die 15 Minuten Verspätung am Check-in waren juristisch nicht kausal für das Verpassen des Fluges. Selbst eine pünktliche Ankunft hätte beim 75-minütigen Check-in plus dem Sicherheitskontroll-Chaos den rechtzeitigen Flugantritt nicht ermöglicht. Die Kausalitätsprüfung läuft hier glasklar gegen den Veranstalter.
Der Mann hatte am Ende sogar eigenmächtig die Absperrbänder weggedrückt. Aus Sicht des Veranstalters eine Pflichtverletzung. Aus Sicht des Gerichts ein Versuch, den Flug noch zu erreichen. Mitverschulden? Nein. Nach § 242 BGB tritt das Verhalten zurück, weil es genau dem Vertragszweck dienen sollte.
Praktisch wertvoll ist der Hinweis auf die Beweisführung. Das Ehepaar konnte vor Gericht nachweisen, wie viele Schleusen geöffnet waren und wie lang die Wartezeiten tatsächlich waren. Ohne diese Dokumentation wäre die Klage deutlich schwieriger geworden.
Wer also auf einem Flughafen ähnliche Zustände erlebt, sollte fotografieren. Anzeigetafeln, Schlangen, geöffnete und geschlossene Schleusen. Alles, was später als objektiver Nachweis taugt. Und die Mängelanzeige am besten direkt über das Reisebüro absetzen, nicht erst Tage später schriftlich.
Auch die Streitsumme ist Teil der Botschaft. Eine Kreuzfahrt mit Flugpaket im hochpreisigen Segment kann komplett ausfallen, weil zwei Stunden Sicherheitskontrolle die Reisekette zerlegen. Das Risiko trägt nicht der Reisende.
Den ganzen Fall gibt es beim Landgericht Rostock unter Az. 1 O 815/24 zum Nachlesen.
Kleine Hinweis zum Vorschaubild: Das kommt automatisch aus dem Quellartikel und wurde dort mit hoher Wahrscheinlichkeit per KI (und auch dort so gekennzeichnet). Es ist KEIN Foto von dem echten Fall.