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Persönliches Erscheinen bei 1.100 km Entfernung -- Gesamtkosten eines Termins = 50-70% des Streitwer

Hallo zusammen,

ich bin Kläger in einem Zivilverfahren vor einem Landgericht. Es geht um eine erbrechtliche Forderung mit einem Streitwert unter 10.000 EUR. Der Beklagte wohnt in der Nähe des Gerichtsorts, ich lebe im europäischen Ausland, über 1.000 km entfernt.

Das Verfahren wurde von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen (§ 348a ZPO), weil es "keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten" aufweise. Derselbe Einzelrichter hat nun Folgendes angeordnet:

  • Persönliches Erscheinen beider Parteien (§ 141 / § 278 ZPO)
  • Güteverhandlung und Haupttermin in einem Termin
  • Zeugenvernehmung von zwei Zeugen (auf Antrag des Beklagten)
  • In der Verfügung bittet das Gericht ausdrücklich darum, von Anträgen auf Videoverhandlung nach § 128a ZPO Abstand zu nehmen

Also einerseits: die Sache ist so einfach, dass ein Einzelrichter reicht. Andererseits: so komplex, dass vier Personen (ich, meine Anwältin, zwei ZeugInnen) quer durch Deutschland anreisen müssen und eine Videoverhandlung nicht in Frage kommt?

Meine Situation:

  • Einfache Strecke (ich): über 1.100 km (europäisches Ausland)
  • Einfache Strecke (meine Anwältin): über 900 km (Süddeutschland)
  • Meine geschätzten Reisekosten: ca. 2.500-3.000 EUR (Bahn/Auto, Hotel, Verdienstausfall, Kinderbetreuung -- bin an dem Wochenende allein für die Kinder verantwortlich)
  • Davon nach JVEG erstattungsfähig: ca. 1.100-1.400 EUR
  • Dazu kommen die Reisekosten meiner Anwältin (Auslagen nach VV 7003 ff. RVG), die ich als Mandant separat tragen muss: ca. 700-1.300 EUR (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Hotel)
  • Gesamtkosten dieses einen Verhandlungstages (meine Reise + Reise Anwältin + Anwaltsgebühren + Gerichtskosten): ca. 4.800-6.600 EUR
  • Das entspricht 50-70% des Streitwerts -- für einen einzigen Termin
  • Selbst wenn ich vollständig gewinne, bleiben ca. 1.500-3.000 EUR nicht erstattungsfähig

Die beiden Zeugen (vom Beklagten benannt!) wohnen ebenfalls mehrere hundert Kilometer vom Gerichtsort entfernt (ca. 1.000 km). Der Beklagte ist der einzige Beteiligte, der in der Nähe des Gerichts wohnt.

Meine Fragen:

  1. Ist es üblich, dass ein Gericht bei einem Streitwert unter 10.000 EUR das persönliche Erscheinen einer Partei aus über 1.000 km Entfernung anordnet -- und gleichzeitig von § 128a-Anträgen abrät? Ich frage nach eurer praktischen Erfahrung, nicht nur nach der Rechtslage.
  2. Hat jemand Erfahrung mit einem § 128a-Antrag in einer vergleichbaren Konstellation (große Entfernung, niedriger Streitwert)? Wurde dem Antrag stattgegeben?
  3. Verhältnismäßigkeit: Wenn die Gesamtkosten eines einzigen Verhandlungstages 50-70% des Streitwerts betragen -- gibt es dazu Rechtsprechung oder Erfahrungswerte? Ab welcher Schwelle wird das unverhältnismäßig?
  4. Ordnungsgeld als Alternative: Hat jemand Erfahrung damit, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zu erscheinen und stattdessen den Anwalt allein auftreten zu lassen? Das maximale Ordnungsgeld wäre 1.000 EUR (§ 141 Abs. 3 ZPO) -- das wäre deutlich günstiger als die Anreise.

Vielen Dank für eure Einschätzungen.

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u/Old-Fix2774 — 17 hours ago