
Ministerium stellt Berechnungsgrundlage bei Bagatellgrenze für Teilzeitkräfte klar
Das MSB hat auf Druck die Berechnung der Bagatellgrenze über die Bezirksregierungen hinweg vereinheitlicht. Es gilt nun, dass bereits bei einer Stundenzahl, die ausreicht um die rechnerische anteilige Bagatellgrenze zu überschreiten, die Mehrarbeit vergütet wird. Wer also eine individuelle anteilige Bagatellgrenze von 1,93 Unterrichtsstunden hat, kriegt bereits bei 2,0 Stunden Mehrarbeit diese Stunden vergütet und nicht wie zuvor in manchen Bezirksregierungen erst bei 3,0. Der Philologenverband hat dazu informiert.
Es bleibt dabei, dass die Bagatellgrenze insgesamt abzulehnen ist. Insbesondere für Tarifbeschäftigte in Teilzeit stellt sich hier die Frage nach einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG (auch wenn der Philologenverband hier keinen Verstoß sieht).