Liebe Schwarmintelligenz,
ich bin zZt in der Examensvorbereitung und habe kürzlich eine Probeklausur (Repetitor) zurückbekommen. In der Klausur war eine Verletzung von Art. 12 GG zu prüfen. In den Schutzbereich wurde eingegriffen. Auf Ebene der Rechtfertigung habe ich die 3-Stufen-Theorie im legitimen Zweck angesprochen. Mein Korrektor hat dies im Votum bemängelt, die Theorie gehöre in die Angemessenheit. Abhängig von der Schwere des Eingriffs nach der 3-Stufen-Theorie sei das erforderliche Rechtfertigungsmaß zu bestimmen.
Nach meinem Verständnis wird jedoch das Erfordernis des legitimen Zwecks durch die 3-Stufen-Theorie verschärft. Während grds. jeder Schutz von Rechtsgütern ein legitimer Zweck ist, werden durch die 3-Stufen-Theorie erhöhte Anforderungen an den Zweck selbst gestellt. Bei subj. Zulassungsvoraussetzungen etwa gewichtige Gründe des Allgemeinwohls, bei obj. gar zwingende Gründe.
Ein Eingriff durch obj. Zulassungsvoraussetzungen für einen ungeeigneten Zweck muss nach diesem Verständnis bereits am ersten Prüfungspunkt und nicht erst an der fehlenden Angemessenheit scheitern. Allein inwiefern dann ein zutreffender Zweck auch mit der Eingriffsintensität vereinbar ist, ist doch Sache der Angemessenheit?
Übersehe ich etwas? Denke ich zu dogmatisch und sollte mich dem (wohl) bevorzugten Aufbau fügen und die Theorie erst in der Angemessenheit prüfen?
Ich weiß, dass Aufbaufragen nicht erörtert werden und dass eine überlange Zweckprüfung bei (dann im Vergleich zu anderen) verkürzter Angemessenheitsprüfung auffällig ist. Ich halte meinen Aufbau dennoch für richtig(er).
Meinungen dazu?