u/Apart_Excitement6472

Warum wälzen sich Hunde überhaupt?

Hat hier irgendeiner ne Ahnung?

>!Ich glaube nicht.!<

>!Wirklich erschreckend was ich hier im Thread lesen musste. Es scheint hier wirklich keiner die Gründe zu kennen warum sich Hunde überhaupt wälzen.!<

>!Kann das mal schnell einer von euch googeln?!<

>!Und dann können wir hier noch mal zusammen gucken warum sich der Hund von u/Possession_Prudent nur wälzt, wenn er mit der Partnerin unterwegs ist, und das Wälzen sogar häufiger auftritt, wenn u/Possession_Prudent mehrere Tage nicht da ist. !<

>!Das Ergebnis könnte für einige hier erschreckend sein.!<

reddit.com
u/Apart_Excitement6472 — 5 days ago

>Sowohl aus Sicht des Deutschen Tierschutzbundes als auch aus medizinischer und juristischer Sicht darf ein Eingriff zur Unfruchtbarmachung von Hunden hierzulande nur im Einzelfall und nur nach gründlicher Abwägung der für das Individuum resultierenden Vor- und Nachteile erfolgen. Wenn ein Eingriff notwendig sein sollte, muss immer die tierschonendste Maßnahme ergriffen werden. Eine Frühkastration von Hunden vor Eintritt der Geschlechtsreife ist aus Tierschutzsicht grundsätzlich abzulehnen.

>In Deutschland ist die generelle Unfruchtbarmachung von Hunden laut der Paragrafen 1 und 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verboten. Im Ausland ist die Kastration von frei lebenden Hunden (Straßenhunden) aus Tierschutzsicht allerdings ebenso gerechtfertigt und verhältnismäßig wie hierzulande die Kastration frei lebender Katzen

>Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass ein Eingriff zur Unfruchtbarmachung von Hunden nur im Einzelfall, aus einem der im Gesetz genannten Gründe, und nur nach gründlicher Abwägung der für das Individuum resultierenden Vor- und Nachteile erfolgen darf.

>Im Sinne des Tierschutzes ist einer weiteren Vergrößerung der Hundepopulation vorzubeugen und eine züchterische Nutzung von Tierheimhunden ist durch entsprechende Empfehlungen zu verhindern. Um den Hunden im Tierheim eine möglichst artgerechte Unterbringung in Form von Gruppenhaltung zu bieten, aber gleichzeitig ungewünschten Nachwuchs zu verhindern, kann die Kastration von Hunden im Tierheim vorteilhaft sein. Dennoch dürfen nicht alle Hunde im Tierheim pauschal kastriert werden. Aus Tierschutzsicht muss eine Kastration letztlich immer zugunsten des jeweiligen Tieres abgewogen werden. Das Ergebnis muss sich immer in erster Linie am Wohlbefinden des Tieres orientieren (Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 6 Rn. 6)

>Die verschiedenen Möglichkeiten zur Unfruchtbarmachung werden im Folgendensowohl unter juristischen als auch unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten dargestellt.

>Rechtslage

>Der Systematik des Tierschutzgesetzes zufolge dürfen Tieren nur in eng definierten Ausnahmefällen Schäden zugefügt werden. Paragraf 6 des TierSchG verbietet die teilweise bzw. vollständige Entnahme von Organen, worunter auch die Kastration fällt.

>Die Kastration, bei welcher Organe (z.B. die Keimdrüsen) entfernt werden, ist gesetzlich nur dann erlaubt, wenn sie im Einzelfall medizinisch indiziert ist oder zur Verhinderung einer unkontrollierten Fortpflanzung oder zur weiteren Haltung des Tieres notwendig ist.

>„Tiermedizinisch indiziert“ bedeutet, dass es im Rahmen einer veterinärmedizinisch anerkannten Heilbehandlung zur Gesundhaltung und zum Abwenden von Schmerzen, Leiden oder Schäden eines bestimmten Tieres unerlässlich erscheint, einen Eingriff vorzunehmen, der zur Unfruchtbarkeit des betreffenden Tieres führt. Dieser Fall ist gesetzlich unproblematisch und der Eingriff ist erlaubt. Die Ausnahme setzt allerdings das Vorhandensein einer bestimmten einschlägigen Erkrankung voraus (Hirt/Maisack/Moritz, 2016, § 6 Rn. 5). Es reicht nicht aus, einer möglichen künftigen Erkrankung rein präventiv vorzubeugen (Metzger in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2019, § 6 Rn. 20). Die medizinische Indikation beschränkt sich allerdings nicht ausschließlich auf Erkrankungen. Sie kann auch weitere medizinische Gründe umfassen, beispielsweise den Zuchtausschluss aufgrund eines Erbfehlers. (Metzger in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2019, § 6 Rn. 20

>Eine Kastration zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung ist zwar grundsätzlich erlaubt, wenn Gründe des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sie erforderlich machen (Metzger in Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2019, § 6 Rn.42). Dies entbindet die*den Tierärztin*Tierarzt aber nicht davon, die Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen (§ 6 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG). Unkontrolliert bedeutet, dass eine ungewünschte Fortpflanzung im Einzelfall nicht durch Kontrolle der Halter*innen verhindert werden kann. Bei Freigängerkatzen ist die Indikation somit unstrittig. Die Ausnahmeregelung kann jedoch nicht einfach auf Haushunde übertragen werden. Grundsätzlich ist bei einem in Privathand gehaltenen Hund eine Verhinderung der Fortpflanzung auch ohne operativen Eingriff zuverlässig möglich. Zum einen sind Hunde in Privathand in der Regel nicht unbeaufsichtigt, zum anderen können männliche Tiere auch medikamentös durch Implantation eines Hormonchips erfolgreich und nicht invasiv sowie reversibel unfruchtbar gemacht werden. Das bedeutet, dass der Kastration eines Hundes – anders als bei der Katze, bei der eine Fortpflanzung auch bei entsprechender Aufsicht durch den*die Tierhalter*in nicht kontrolliert werden kann – aus rechtlicher Sicht immer eine Einzelfallentscheidung nach tierärztlicher Prüfung zu treffen ist. Pauschale Kastrationen sind rechtlich unzulässig, eine generelle Kastrationsverpflichtung als Vertragsklausel in einem Abgabevertrag wäre rechtlich unwirksam.

>Eine Kastration zur weiteren Haltung des Tieres kann nur im Ausnahmefall gestattet sein, wenn der Eingriff unerlässliche Voraussetzung einer zumutbaren weiteren Haltung ist (Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 6 Rn. 6). Dies kann zum Beispiel bei sehr aggressiven Hunden der Fall sein, wenn eine Haltung ansonsten unmöglichwäre und der Eingriff eine Verbesserung verspricht oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zur Unfruchtbarmachung im Rahmen der Gefahrenabwehr für Hunde bestimmter Rassezugehörigkeit, wie sie in einigen Landeshundegesetzen geregelt sind.

>In Tierheimen wird immer wieder kontrovers diskutiert, ob der Wunsch nach einer Gruppenhaltung mit gemischten Geschlechtern allein ausreicht. Auch bei einer Gruppenhaltung kann eine Verhaltensbeobachtung oder chemische Kastration von Rüden ausreichen. Im Einzelfall kann aber eine haltungsbedingte Indikation gegeben sein (Diskussion siehe unten).

>Definitiv nicht ausreichend ist die Vermutung, ein Hund werde künftig möglicherweise zum Züchten eingesetzt, weil es sich beispielsweise um einen Rassehund handelt. Damit ist der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Dementsprechend ist es auch nicht möglich, im Vermittlungsvertrag neue Halter*innen von Tierheimhunden pauschal vertraglich zur Kastration eines Tieres zu verpflichten. Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen derartige Verpflichtungsklauseln in Abgabe- bzw. Pflegeverträgen für nichtig erklärt (u.a. Amtsgericht Alzey, Az. 22 C 903/95; Amtsgericht Grimma Az. C 170/14).

>Durch eine Kastration entstehen einem Hund sowohl Schmerzen und Leiden – durch den chirurgischen Eingriff und postoperative Wundschmerzen – als auch ein irreversibler Schaden – der Verlust der Fruchtbarkeit und die damit in Verbindung stehenden hormonellen Veränderungen im Körper. Zahlreiche Studien zeigen zudem mögliche gesundheitliche und verhaltensbezogene Nebenwirkungen beziehungsweise Langzeitfolgen, die aus einer Kastration resultieren können. Sie werden weiter unten im Dokument näher betrachtet. All diese Faktoren müssen bei der Entscheidung über eine Kastration berücksichtigt werden.

https://www.tierschutzbund.de/fileadmin/Seiten/tierschutzbund.de/Downloads/Berichte/Positionspapier_DTSchB_Unfruchtbarmachung_von_Hunden.pdf

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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u/Apart_Excitement6472 — 20 days ago