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Finanzierungslücke: Psychotherapeuten warten auf Weiterbildung
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Mitglieder von SPD, Grünen und Linken: 128 Abgeordnete formulieren „Osterappell zur Seenotrettung“
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Dortmund erinnert an Mehmet Kubaşık: „Mein Baba, heute sind es 20 Jahre ohne dich“
taz.deZum Thema § 3 Wehrpflichtgesetz aka „Ausreisegenehmigung wegen Wehrdienst“
Der fragliche Paragraf 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG):
Weil das aktuell hier stark diskutiert wird, die Aussagen der Bundeswehr/ Verteidigungsministerium dazu:
Die Frage, wie oft solche Genehmigungen seit Jahresbeginn erbeten wurden, ließ der Sprecher offen. Auf die Frage, wie Verstöße gegen diese Auflage entdeckt oder bestraft werden sollen, verwies er auf die Zeiten des Kalten Krieges. Auch damals habe die Regelung gegolten, jedoch hatte sie "keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert".
Zugleich kündigte der Sprecher an, man werde "durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist." Auch würden aktuell konkretisierende Regelungen erarbeitet, wann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zuzulassen sind. So solle auch überflüssige Bürokratie vermieden werden.
Eine Genehmigung von Auslandsaufenthalten sei aber immer dann zu erteilen, wenn für den Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten sei, erklärte der Sprecher.
Quelle: mdr
Also Stand heute:
Gilt es erst ab Auslandsaufenthalten über drei Monaten, es gibt es eigentlich keine Verpflichtung (weil allgemein genehmigt) und auch keine Sanktionen wenn man es nicht macht.
Jetzt kann man natürlich sagen, dass sich das ändern könnte aber das gilt nun mal für alle Dinge im Leben.


Neues Psychisch-Kranken-Gesetz in NRW: „Schädlich bis gefährlich“
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