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Höhere Pendlerpauschale - Arbeitnehmerflügel der CDU kritisiert Wirtschaftsministerin Reiche: "An der Lebensrealität vorbei"
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Höhere Pendlerpauschale - Arbeitnehmerflügel der CDU kritisiert Wirtschaftsministerin Reiche: "An der Lebensrealität vorbei"

deutschlandfunk.de
u/ken-der-guru — 2 hours ago
Orbán beruft Verteidigungsrat ein, Journalisten warnen vor Operation unter falscher Flagge
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Orbán beruft Verteidigungsrat ein, Journalisten warnen vor Operation unter falscher Flagge

derstandard.at
u/ken-der-guru — 1 day ago

Zum Thema § 3 Wehrpflichtgesetz aka „Ausreisegenehmigung wegen Wehrdienst“

Der fragliche Paragraf 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG):

Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

Weil das aktuell hier stark diskutiert wird, die Aussagen der Bundeswehr/ Verteidigungsministerium dazu:

Die Frage, wie oft solche Genehmigungen seit Jahresbeginn erbeten wurden, ließ der Sprecher offen. Auf die Frage, wie Verstöße gegen diese Auflage entdeckt oder bestraft werden sollen, verwies er auf die Zeiten des Kalten Krieges. Auch damals habe die Regelung gegolten, jedoch hatte sie "keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert".

Zugleich kündigte der Sprecher an, man werde "durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist." Auch würden aktuell konkretisierende Regelungen erarbeitet, wann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zuzulassen sind. So solle auch überflüssige Bürokratie vermieden werden.

Eine Genehmigung von Auslandsaufenthalten sei aber immer dann zu erteilen, wenn für den Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten sei, erklärte der Sprecher.

Quelle: mdr

Also Stand heute:

Gilt es erst ab Auslandsaufenthalten über drei Monaten, es gibt es eigentlich keine Verpflichtung (weil allgemein genehmigt) und auch keine Sanktionen wenn man es nicht macht.

Jetzt kann man natürlich sagen, dass sich das ändern könnte aber das gilt nun mal für alle Dinge im Leben.

reddit.com
u/ken-der-guru — 2 days ago