u/Apart-Explorer3003

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Ich bin Vermieter einer Einliegerwohnung in einer Doppelhaushälfte (selbst bewohnt). Mein Mieter hat einen Mangel bei der Warmwasserversorgung gemeldet: die Dusche liefert nach ca. 12 Minuten kein ausreichend warmes Wasser mehr (so knapp unter 40°C).

Wir befinden uns gerade in Verhandlungen über eine Mietminderungsvereinbarung. Der Mieter besteht darauf, dass ich vertraglich garantiere, mindestens 20 Minuten Warmwasser über 45°C kontinuierlich bereitzustellen, zu jeder Zeit des Tages. Das erscheint mir weit über das hinaus, was die Rechtsprechung verlangt.

Meine Fragen an euch:

  1. Hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Mindestdauer der Warmwasserversorgung (z.B. 20 Minuten)? Gibt es dazu BGH-Urteile oder einschlägige Amtsgerichts-/Landgerichtsurteile?
  2. Welche Mindesttemperatur gilt nach der Rechtsprechung? Ich kenne Urteile, die 40–55°C nach spätestens 10–30 Sekunden fordern, aber eine zeitliche Dauerpflicht (20 Minuten) habe ich nirgends gefunden.
  3. Wie hoch wäre eine angemessene Mietminderung, wenn die Dusche nach ca. 10 Minuten kein "ausreichend warmes Wasser" mehr liefert, aber die ersten 10 Minuten funktionieren?
  4. Wie wäre es mit dem Fall, indem ich nur 15 Minuten Wasser über 45°C liefern kann?

Was ich bisher gefunden habe:

Die Rechtsprechung ist relativ klar bei der Anlaufzeit und Mindesttemperatur:

  • AG Berlin: Mietminderung 5% wenn nicht nach 15 Sek. 40°C und nach 30 Sek. 55°C erreicht werden
  • LG Berlin: max. 3 Liter Vorlauf bis 55°C, 3,5% Minderung
  • AG Charlottenburg: 13% bei Temperaturschwankungen von 13°C
  • AG München: Badewannenfüllung mit 41°C nicht länger als 42 Minuten aber keine direkte Aussage zur Dauerpflicht beim Duschen
  • Allgemein: 40–50°C Mindesttemperatur, 24/7, ohne Nachtabsenkung

Was ich nicht finde: irgendein Urteil, das eine Mindestdauer der Warmwasserversorgung (z.B. 20 Minuten am Stück) vorschreibt. Der Mieter argumentiert, eine normale Dusche dauere bei ihm länger als 15 Minuten. Das kann zwar stimmen, aber die Rechtsprechung scheint die Pflicht des Vermieters auf Temperatur und Anlaufzeit zu beschränken, nicht auf eine Dauerpflicht.

Meine eigene Einschätzung (als Laie): Der Mangel ist real und rechtfertigt eine Mietminderung im Bereich von ca. 5–10% solange er besteht. Ich bin bereit, das anzuerkennen und den technischen Mangel zu beheben. Aber die Forderung, eine 20-Minuten-Garantie auf Papier festzuschreiben, geht über die gesetzliche Pflicht hinaus und würde mich in künftigen Fällen (z.B. bei kurzen Boilerproblemen) überproportional exponieren.

Hat jemand Erfahrung mit ähnlichen Verhandlungen oder kennt konkrete Urteile zur zeitlichen Dauerpflicht? Danke.

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u/Apart-Explorer3003 — 8 days ago